Neues aus dem Markt
Bundestag und Bundesrat haben das Jahressteuergesetz für 2022 verabschiedet. In diesem Format bündelt der Gesetzgeber einmal jährlich Neuregelungen zu verschiedenen Steuergesetzen. In der 2022er Edition sind drei wesentliche Änderungen für den Bereich Photovoltaik enthalten. Mit diesen sollen nicht nur steuerliche Hürden und Bürokratie beim Betrieb von PV-Anlagen abgebaut, sondern auch die Investition in erneuerbare Energien attraktiver gemacht werden.
Wir fassen die Neuerungen, die für Solarfachbetriebe wie für (zukünftige) Anlagenbetreibende gleichermaßen relevant sind, im Folgenden kurz zusammen.
0 % Umsatzsteuer bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UstG)
Der „Kracher“ zuerst: Bei der Lieferung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb sowie bei der Installation einer Photovoltaikanlage ermäßigt sich die Umsatzsteuer für Anlagenbetreibende – d. h. Endkund(inn)en – auf 0 %. Inkludiert sind alle wesentlichen Komponenten einschließlich eines Stromspeichers, die für die Speicherung von Solarstrom erforderlich sind. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz von 19 %. Möglich geworden ist dies durch eine Initiative auf europäischer Ebene.
Voraussetzung für die Abrechnung nach Nullsteuersatz durch den Solarfachbetrieb ist, dass die PV-Anlage in der Nähe von Privatwohnungen bzw. Wohnungen installiert wird. In Frage kommen auch andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die installierte Bruttoleistung laut Marktdatenstammregister darf dabei nicht mehr als 30 kWp betragen. Unklar sind noch einige Details, die die Auslegung des neuen Gesetzes in der Praxis betreffen, u. a.:
- Was bedeutet „in der Nähe“?
- Gehören Wallboxen, ein Energiemanagementsystem und eine Erneuerung des Zählerschrankes zu den wesentlichen Komponenten, die mit 0 % besteuert werden?
Hier gilt es, seitens der Finanzverwaltung nachzuschärfen und entsprechende Anwendungshinweise zu veröffentlichen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
Die Aussicht, dass ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht, könnte einen neuen Nachfrage-Boom generieren. Ein weiterer Vorteil: Dank des neuen Steuersatzes können Anlagenbetreibende die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Regelung entfällt. Dies reduziert Bürokratie, Aufwand und Kosten bei den Steuerpflichtigen ebenso wie bei den Finanzämtern.
Die neue Regelung gilt für Lieferungen bzw. Montagen ab dem 1. Januar 2023. Wenn noch in diesem Jahr bestellt wird, findet die „Umsatzsteuer-Befreiung“ ebenfalls Anwendung, sofern die Lieferung(en) und Installation erst im nächsten Jahr abgeschlossen und endabgerechnet werden.
Einkommensteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EstG)
Einnahmen aus dem Betrieb von neuen und bestehenden PV-Anlagen werden künftig von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt
- bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien
- bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- bis zu einer Leistung von maximal 100 kWp pro Steuerperson
Wichtig hier: Die Befreiung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 – und somit bereits für das aktuelle Steuerjahr 2022. Einkommensteuerbescheide aus den Jahren bis 2021 können jedoch nicht geändert werden. Durch die Befreiung entfällt auch die sog. Liebhaberei-Regelung, wonach PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp ohne „Gewinnerzielungsabsicht“ von der Einkommensteuerpflicht befreit werden konnten. Voraussetzung war hier ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt.
Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Photovoltaikanlagen (§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG)
Bisher blieb Betreibenden von PV-Anlagen bei Problemen mit der Steuererklärung nur der (zumeist teurere) Gang zum Steuerberater, denn Lohnsteuerhilfevereine durften nicht beraten, wenn umsatzsteuerpflichtige Einnahmen (z. B. auch Einspeisevergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom) entstehen. Mit dem Wegfall der Ertragsbesteuerung dürfen Lohnsteuerhilfevereine ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes künftig die Einkommensteuererklärung auch für die Betreiber von Photovoltaikanlagen erstellen, wenn deren Einkünfte von der Steuer befreit sind. Eine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung wird es aber weiterhin nicht geben.
Weitere Details zu den einzelnen Regelungen entnehmen Sie bitte der Gesetzesvorlage im Download.
Download: Jahressteuergesetz 2022 – Drucksache des Bundesrates